VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 10.07.2017
11 S 695/17
Normen:
AufenthG § 4 Abs. 2 S. 3; AufenthG § 60a Abs. 6; AufenthG § 84 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; BeschV § 32 Abs. 1; BeschV § 32 Abs. 2 Nr. 5;
Fundstellen:
ZAR 2018, 28
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 27.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1523/16

Unmittelbare gesetzliche Begrenzung der Geltungsdauer der Beschäftigungserlaubnis durch die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels oder der Duldung; Unmittelbare Verbindung mit dem Aufenthaltstitel oder der Duldung im Wege einer Nebenbestimmung im weiteren Sinne; Prozessuale Verfolgung des Verpflichtungsbegehrens bei jeweils nur kurze Zeit geltenden Aufenthaltstiteln oder Duldungen

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.07.2017 - Aktenzeichen 11 S 695/17

DRsp Nr. 2017/10329

Unmittelbare gesetzliche Begrenzung der Geltungsdauer der Beschäftigungserlaubnis durch die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels oder der Duldung; Unmittelbare Verbindung mit dem Aufenthaltstitel oder der Duldung im Wege einer Nebenbestimmung im weiteren Sinne; Prozessuale Verfolgung des Verpflichtungsbegehrens bei jeweils nur kurze Zeit geltenden Aufenthaltstiteln oder Duldungen

1. Die Geltungsdauer der Beschäftigungserlaubnis wird gesetzlich unmittelbar begrenzt durch die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels oder der Duldung.2. Die Beschäftigungserlaubnis kann unmittelbar mit dem Aufenthaltstitel oder der Duldung im Wege einer Nebenbestimmung im weiteren Sinne (vgl. auch § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG) verbunden werden.3. Zur prozessualen Verfolgung des Verpflichtungsbegehrens bei jeweils nur kurze Zeit geltenden Aufenthaltstiteln oder Duldungen.4. Der Streitwert für das Verpflichtungsbegehren auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ist regelmäßig mit 5.000,- EUR zu bemessen (ständige Senatsrechtsprechung).

Tenor

Soweit die Berufung teilweise zurückgenommen wurde, wird das Berufungsverfahren eingestellt.

Im Übrigen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. September 2016 - 11 K 1523/16 - geändert, soweit es die Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis abgewiesen hat.