BFH - Urteil vom 27.07.2011
I R 32/10
Normen:
EStG 1990/1997 § 21 Abs. 3; EStG 1990/1997 § 49 Abs. 1 Nr. 6; EStG 1990/1997 § 50a Abs. 4 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 04.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 511/06 1058

Unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Lizenzgebühren für den Erwerb einer Unterlizenz mit der beschränkt steuerpflichtigen Verwertung eines Lizenzrechts

BFH, Urteil vom 27.07.2011 - Aktenzeichen I R 32/10

DRsp Nr. 2011/19887

Unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Lizenzgebühren für den Erwerb einer Unterlizenz mit der beschränkt steuerpflichtigen Verwertung eines Lizenzrechts

1. Die Zuordnung bestimmter Einkünfte zu einer der in § 49 EStG 1990/1997 genannten Einkunftsarten richtet sich allein nach dem objektiven Erscheinungsbild der jeweiligen (im Inland verwirklichten und aus dem Inland bezogenen) Einkünfte. Das gilt auch für solche Einkunftsarten, die zueinander im Verhältnis der Subsidiarität stehen (vgl. § 21 Abs. 3 EStG 1990/1997; Bestätigung des Senatsurteils vom 28. Januar 2004 I R 73/02, BFHE 205, 174, BStBl II 2005, 550).