FG Nürnberg - Urteil vom 13.01.2017
4 K 1172/16
Normen:
EStG § 4 Abs. 3;

Unmittelbares Verhältnis des festgesetzten Gewinns aus Gewerbebetrieb zu den umsatzsteuerpflichtigen Entgelten

FG Nürnberg, Urteil vom 13.01.2017 - Aktenzeichen 4 K 1172/16

DRsp Nr. 2017/1442

Unmittelbares Verhältnis des festgesetzten Gewinns aus Gewerbebetrieb zu den umsatzsteuerpflichtigen Entgelten

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3;

Tatbestand

Streitig ist die Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung.

Der (geschiedene) Kläger wurde im Streitjahr 2013 einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Er betreibt seit Ende August 2010 in der Str. 1 in 1 ein Asia-Restaurant. Das Restaurant ist täglich von 17:00 Uhr bis 23:00 Uhr und sonn- und feiertags zusätzlich von 11:30 Uhr bis 14:00 Uhr geöffnet. Den Gewinn ermittelte er durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG).

In der Einkommensteuererklärung 2013 gab er den Gewinn aus Gewerbebetrieb mit 67.354 € an. Mit Einkommensteuerbescheid für 2013 vom 14.07.2014 wurde der Kläger erklärungsgemäß veranlagt.