BFH - Urteil vom 15.09.2011
V R 16/11
Normen:
UStG § 4 Nr. 18 Buchst. b; AO § 66;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 16.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 326/10

Unmittelbares Zugutekommen von Fahrdienstleistungen i.S.d. § 4 Nr. 18 Buchst. b UStG an Menschen mit Behinderung durch ein Mitglied eines Wohlfahrtverbandes

BFH, Urteil vom 15.09.2011 - Aktenzeichen V R 16/11

DRsp Nr. 2012/659

Unmittelbares Zugutekommen von Fahrdienstleistungen i.S.d. § 4 Nr. 18 Buchst. b UStG an Menschen mit Behinderung durch ein Mitglied eines Wohlfahrtverbandes

1. Die Leistungen eines Mitglieds eines Wohlfahrtverbandes kommen dem begünstigten Personenkreis auch dann unmittelbar i.S. von § 4 Nr. 18 Buchst. b UStG zugute, wenn es Fahrdienstleistungen ohne Zwischenschaltung Dritter an Menschen mit Behinderung erbringt und dabei aufgrund eines mit einer anderen Person abgeschlossenen Vertrages tätig wird.2. Für die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 18 UStG kommt es nicht auf die Zweckbetriebsvoraussetzungen des § 66 AO an.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 18 Buchst. b; AO § 66;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist ein eingetragener Verein, der als Mitglied im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband-Gesamtverband e.V. bei der Kinder-, Jugend-, Familien-, Alten-, Behinderten- und Gesundheitshilfe tätig ist.