BFH - Urteil vom 06.05.1999
VII R 59/98
Normen:
FGO §§ 76, 81 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 49

Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme; unterlassene Zeugenvernehmung

BFH, Urteil vom 06.05.1999 - Aktenzeichen VII R 59/98

DRsp Nr. 1999/9354

Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme; unterlassene Zeugenvernehmung

1. Das Gericht verletzt den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, wenn es seiner Entscheidung allein den Inhalt schriftlicher Bekundungen zugrunde legt, obwohl die Erhebung des unmittelbaren Beweises durch Zeugeneinvernahme möglich und von einem Beteiligten beantragt ist. 2. Das bloße mittelbare - schriftliche - Beweismittel kann nur verwendet werden, wenn die Erhebung des unmittelbaren Beweises unmöglich oder unzumutbar erscheint.

Normenkette:

FGO §§ 76, 81 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist der Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Ehefrau D.. Der Kläger und D. waren Gesellschafter der persönlich haftenden GmbH und Kommanditisten der X-GmbH & Co. KG (X). Am 31. Oktober 1993 schloß D. mit der Inhaberin der Fa. Y, S., einen Sicherungsübereignungsvertrag, mit dem S. eine Forderung der D. in Höhe von 140 000 DM anerkannte und D. zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche das Eigentum an im einzelnen aufgeführten Maschinen übertrug.