BFH - Beschluss vom 17.05.2005
VI B 162/04
Normen:
FGO § 81 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; ZPO § 295 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1613
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 12.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen VII 284/00

Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme; Zeugenvernehmung

BFH, Beschluss vom 17.05.2005 - Aktenzeichen VI B 162/04

DRsp Nr. 2005/9331

Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme; Zeugenvernehmung

1. Das Gericht hat den Beweis in der mündlichen Verhandlung zu erheben. Das bedeutet, dass die Richter die für die Entscheidung notwendigen Tatsachen im weitest möglichen Umfang aus der Quelle selbst schöpfen müssen (Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme).2. Das bloß mittelbare Beweismittel darf zulässigerweise nur verwendet werden, wenn die Erhebung des unmittelbaren Beweises unmöglich, unzulässig oder unzumutbar erscheinen.3. Zwar dürfen in Behördenakten protokollierte Auskünfte und Wahrnehmungen grundsätzlich im Wege des Urkundenbeweises in den FG-Prozess eingeführt werden. Die Verwertung von Aussagen Dritter in anderen Verfahren im Wege des Urkundenbeweises ist aber dann nicht zulässig, wenn sich dem Gericht eine eigene Vernehmung dieser Personen als Zeugen aufdrängen muss.

Normenkette:

FGO § 81 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; ZPO § 295 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob Aufwendungen einer Pferdewirtin für die Teilnahme an Reitturnieren als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Abzug gebracht werden können.