FG Düsseldorf - Urteil vom 26.08.2020
5 K 3482/19 U
Normen:
AO § 367 Abs. 2a;

Unmöglichkeit der Änderung eines bestandskräftigen Umsatzsteuerbescheids

FG Düsseldorf, Urteil vom 26.08.2020 - Aktenzeichen 5 K 3482/19 U

DRsp Nr. 2021/5648

Unmöglichkeit der Änderung eines bestandskräftigen Umsatzsteuerbescheids

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 367 Abs. 2a;

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Änderung des Umsatzsteuerbescheides für 2006 vom 31.03.2011 mit der Begründung, ein seinerzeit vor dem erkennenden Senat bereits wegen dieses Steuerbescheides anhängiges und durch beidseitige Erledigungserklärung abgeschlossenes Klageverfahren - 5 K 1176/13 U - habe sich lediglich auf eine Teil-Einspruchsentscheidung des Finanzamts gemäß § 367 Abs. 2a der Abgabenordnung - AO - bezogen, hinsichtlich der Steuerpflicht von Provisionsumsätzen sei hingegen das Einspruchsverfahren weiterhin anhängig.

Der Kläger hatte durch Schreiben vom 20.04.2011 u.a. gegen den - infolge einer bei ihm für die Jahre 2006-2008 durchgeführten Betriebsprüfung - geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2006 Einspruch eingelegt. Der Bescheid vom 31.03.2011 enthält den Hinweis, dass er nach § 164 Abs. 2 AO geändert worden sei. In dem Änderungsbescheid wird der bis dahin bestehende Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben. Einen Vorläufigkeitsvermerk gemäß § 165 AO enthält der Bescheid nicht.