FG München - Beschluss vom 06.04.2006
9 V 467/06
Normen:
AO (1977) § 319 ; ZPO § 850 ;

Unpfändbare Forderungen des Steuerschuldners

FG München, Beschluss vom 06.04.2006 - Aktenzeichen 9 V 467/06

DRsp Nr. 2006/11724

Unpfändbare Forderungen des Steuerschuldners

Die Pfändungsschutzvorschriften des § 319 AO i.V.m. § 850 ZPO gelten auch für Vergütungen für Dienstleistungen, die nicht Arbeits- oder Dienstlohn sind, sofern sie die einzige Existenzgrundlage des Steuerpflichtigen darstellen. Der Steuerpflichtige ist nicht beweispflichtig für das Nichtvorhandensein weiterer Erwerbquellen, wenn es keine Anhaltspunkte für eine weitere Erwerbstätigkeit gibt.

Normenkette:

AO (1977) § 319 ; ZPO § 850 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die mit Datum vom 9. November 2005 verfügte Pfändungs- und Einziehungsverfügung, mit der der Antragsgegner die Forderungen des Antragstellers (ASt) aus dem laufenden Beratervertrag mit der Firma S gepfändet und deren Einziehung angeordnet hat, deshalb rechtswidrig ist, weil der Antragsgegner die Pfändungsschutzvorschriften gemäß § 319 Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit §§ 850 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) nicht beachtet hat.