FG München - Urteil vom 21.07.2006
13 K 3079/03
Normen:
AO (1977) § 324 Abs. 1 S. 1 ; FGO § 100 Abs. 1 S. 4 ;

Unrechtmäßige Arrestanordnung; Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungklage nach Übergang zum Vollstreckungsverfahren

FG München, Urteil vom 21.07.2006 - Aktenzeichen 13 K 3079/03

DRsp Nr. 2007/12880

Unrechtmäßige Arrestanordnung; Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungklage nach Übergang zum Vollstreckungsverfahren

1. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig, wenn sich die angefochtene Arrestanordnung nach Erlass des Steuerbescheides durch Übergang zum Vollstreckungsverfahren erledigt hat, und der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit hat. 2. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit besteht, wenn der Kläger wegen der Arrestanordnung einen nicht offensichtlich aussichtslosen Schadensersatzprozess gegen die Finanzverwaltung führt. 3. Der Schadensersatzprozess ist nicht offensichtlich aussichtslos, wenn zum Zeitpunkt der Arrestanordnung das Vorliegen eines Arrestgrundes nicht überwiegend wahrscheinlich war.

Normenkette:

AO (1977) § 324 Abs. 1 S. 1 ; FGO § 100 Abs. 1 S. 4 ;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin begehrt im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Arrestanordnung.