BFH - Beschluss vom 01.08.2005
VII B 97/04
Normen:
EWGV 1469/95 Art. 1 Abs. 2 Art. 3 Abs. 1 lit. b, c ; EWGV 745/96 Art. 1 Art. 3 Abs. 3, 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2255
BFH/NV 2005, 2255
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 08.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen IV 226/03

Unregelmäßigkeiten im Ausfuhrerstattungsverfahren; Maßnahmenbescheid

BFH, Beschluss vom 01.08.2005 - Aktenzeichen VII B 97/04

DRsp Nr. 2005/17936

Unregelmäßigkeiten im Ausfuhrerstattungsverfahren; Maßnahmenbescheid

1. Die Anwendungsdauer einer Maßnahme gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. b VO Nr. 1469/95 muss nicht deutlich kürzer sein als die nach Art. 3 Abs. 4 UAbs. 2 VO Nr. 745/96 für eine Maßnahme gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. c VO Nr. 1469/95 vorgeschriebenen fünf Jahre.2. Das Ermessen der zuständigen Behörde ist nicht an einen zeitlichen Rahmen gebunden. Die Aussetzung von Zahlungen kann nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b VO Nr. 1469/95 so lange andauern, bis amtlich festgestellt ist, ob eine Unregelmäßigkeit vorliegt oder nicht.3. Die Frage, ob der mit einer Maßnahme nach Art. 3 VO Nr. 1469/95 verfolgte Zweck auch durch ein milderes Mittel erreicht werden kann, betrifft den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört. Die zuständige Behörde kann über diese Frage nicht im Rahmen des ihr durch die jeweilige gesetzliche Vorschrift eingeräumten Ermessens entscheiden.

Normenkette:

EWGV 1469/95 Art. 1 Abs. 2 Art. 3 Abs. 1 lit. b, c ; EWGV 745/96 Art. 1 Art. 3 Abs. 3, 4 ;

Gründe: