BFH - Beschluss vom 13.02.2004
IV E 1/04
Normen:
FGO § 143 Abs. 2 ; GKG § 8 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 966

Unrichtige Sachbehandlung

BFH, Beschluss vom 13.02.2004 - Aktenzeichen IV E 1/04

DRsp Nr. 2004/5943

Unrichtige Sachbehandlung

1. Eine unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG liegt nur vor, soweit das Gericht offensichtlich gegen eine eindeutige gesetzliche Norm verstoßen hat oder ihm ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist.2. Eine unrichtige Sachbehandlung liegt nicht stets schon dann vor, wenn das Rechtsmittelgericht der Auffassung oder tatsächlichen Beurteilung der Vorinstanz nicht folgt oder wenn das FG einen Verfahrensfehler begangen hat und der BFH aus diesem Grund das FG-Urteil aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen hat.

Normenkette:

FGO § 143 Abs. 2 ; GKG § 8 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) wenden sich gegen die Kostenrechnung für das Revisionsverfahren IV R 9/00, das mit Senatsurteil vom 15. Februar 2001 (BFH/NV 2001, 1007) abgeschlossen wurde. Mit diesem Urteil hatte der Senat die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen. Zugleich hat er dem FG nach § 143 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens übertragen. Das FG wies im zweiten Rechtszug --wie schon zuvor-- die Klage ab und legte die Verfahrenskosten den Klägern (Erinnerungsführern) auf. Die Revision gegen sein Urteil ließ es nicht zu; die Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg.