Die Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) wenden sich gegen die Kostenrechnung für das Revisionsverfahren IV R 9/00, das mit Senatsurteil vom 15. Februar 2001 (BFH/NV 2001, 1007) abgeschlossen wurde. Mit diesem Urteil hatte der Senat die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen. Zugleich hat er dem FG nach § 143 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens übertragen. Das FG wies im zweiten Rechtszug --wie schon zuvor-- die Klage ab und legte die Verfahrenskosten den Klägern (Erinnerungsführern) auf. Die Revision gegen sein Urteil ließ es nicht zu; die Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg.
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