Die Tatsache, dass die Entscheidung über die NZB ohne Begründung ergangen ist, stellt keine unrichtige Sachbehandlung i.S.d. § 8 Abs. 1GKG dar. Art. 1 Nr. 6 BFH-EntlG sieht ausdrücklich vor, dass der Beschluss über eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ohne Begründung ergehen kann. Sieht das Gesetz diese Möglichkeit ausdrücklich vor, kann ihre Wahrnehmung keine fehlerhafte Sachbehandlung sein.