I. Mit Urteil vom 12. März 1997 II R 44/94 hob der Senat auf die Revision des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) sowie seiner Ehefrau in einem Finanzrechtsstreit über den Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens auf den 1. Januar 1985 die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das Finanzgericht (FG) zurück. Streitig war die Höhe des Abschlags, der gemäß den §§ 58, 41 des Bewertungsgesetzes (BewG) wegen der inneren Verkehrslage des Betriebes zu gewähren war. Daß die Voraussetzungen der §§ 58, 41 BewG für einen derartigen Abschlag vorlagen, stand fest. Das FG hatte jedoch die Ansicht vertreten, ein derartiger Abschlag könne grundsätzlich nur bis zur Höhe von 50 v.H. des Reinertrages gewährt werden.
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