BFH - Beschluß vom 09.10.1999
II E 2/99
Normen:
GKG § 8 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 456

Unrichtige Sachbehandlung i.S.d. § 8 Abs. 1 GKG

BFH, Beschluß vom 09.10.1999 - Aktenzeichen II E 2/99

DRsp Nr. 2000/455

Unrichtige Sachbehandlung i.S.d. § 8 Abs. 1 GKG

1. Wenn ein Kostenschuldner geltend macht, das FG habe den Abschlag wegen ungünstiger innerer Verkehrslage des Betriebes um 20 v. H. des Normalaufwandes gekürzt, macht er keine unrichtige Sachbehandlung i.S.d. § 8 Abs. 1 GKG geltend, sondern wendet sich gegen die sachliche Richtigkeit der Entscheidung. 2. § 8 Abs. 1 GKG dient nicht dazu, die Entscheidung auf sachliche Richtigkeit zu überprüfen. Einem derartigen Verlangen steht die Rechtskraft der Entscheidung entgegen.

Normenkette:

GKG § 8 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Mit Urteil vom 12. März 1997 II R 44/94 hob der Senat auf die Revision des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) sowie seiner Ehefrau in einem Finanzrechtsstreit über den Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens auf den 1. Januar 1985 die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das Finanzgericht (FG) zurück. Streitig war die Höhe des Abschlags, der gemäß den §§ 58, 41 des Bewertungsgesetzes (BewG) wegen der inneren Verkehrslage des Betriebes zu gewähren war. Daß die Voraussetzungen der §§ 58, 41 BewG für einen derartigen Abschlag vorlagen, stand fest. Das FG hatte jedoch die Ansicht vertreten, ein derartiger Abschlag könne grundsätzlich nur bis zur Höhe von 50 v.H. des Reinertrages gewährt werden.