I. Mit Beschluß vom 18. August 1998 hat der Senat die Revision der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin), die sie selbst eingelegt hatte, als unzulässig verworfen.
Gegen die Kostenrechnung hat sie Erinnerung eingelegt. Sie macht die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend, da ein einfaches Schreiben ausgereicht hätte, sie zur Rücknahme der Revision zu bewegen.
Die Kostenschuldnerin beantragt sinngemäß, den Kostenansatz aufzuheben.
Der Vertreter der Staatskasse beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, daß die Kostenrechnung keinen Rechtsfehler erkennen lasse.
II. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz, die nicht dem Vertretungszwang unterliegt (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 62 Rz. 87), ist unbegründet.
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