BFH - Beschluß vom 12.03.1999
XI E 1/99
Normen:
GKG §§ 8 13 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1346

Unrichtige Sachbehandlung; Streitwert bei Aufforderung zur Buchführung

BFH, Beschluß vom 12.03.1999 - Aktenzeichen XI E 1/99

DRsp Nr. 1999/8766

Unrichtige Sachbehandlung; Streitwert bei Aufforderung zur Buchführung

1. § 8 Abs. 1 GKG kann nicht dazu führen, dass rechtskräftige Gerichtsentscheidungen, die dem Kostenansatz zugrunde liegen, im Erinnerungsverfahrens nochmals überprüft werden. 2. Der Streitwert über die Aufforderung zur Buchführung ist gem. § 13 Abs. 1 GKG mit 8.000 DM anzusetzen.

Normenkette:

GKG §§ 8 13 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Mit Beschluß vom 18. August 1998 hat der Senat die Revision der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin), die sie selbst eingelegt hatte, als unzulässig verworfen.

Gegen die Kostenrechnung hat sie Erinnerung eingelegt. Sie macht die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend, da ein einfaches Schreiben ausgereicht hätte, sie zur Rücknahme der Revision zu bewegen.

Die Kostenschuldnerin beantragt sinngemäß, den Kostenansatz aufzuheben.

Der Vertreter der Staatskasse beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, daß die Kostenrechnung keinen Rechtsfehler erkennen lasse.

II. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz, die nicht dem Vertretungszwang unterliegt (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 62 Rz. 87), ist unbegründet.