FG Hamburg - Urteil vom 26.01.2006
IV 340/01
Normen:
ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ;

Unrichtigkeit des Ursprungszeugnisses

FG Hamburg, Urteil vom 26.01.2006 - Aktenzeichen IV 340/01

DRsp Nr. 2006/11619

Unrichtigkeit des Ursprungszeugnisses

Unrichtige bzw. unvollständige Angaben des Ausführers im Ursprungszeugnis bewirken die Unrichtigkeit des Ursprungszeugnisses, ohne dass sich der Importeur auf einen aktiven Irrtum der Zollbehörden bzw. Vertrauensschutz berufen kann.

Normenkette:

ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ;

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt ein Großhandelsunternehmen in der Lebensmittelbranche. In den Jahren 1997 - 1998 importierte sie in acht Fällen verarbeitete Fischereierzeugnisse (hiervon in sieben Fällen Garnelen der Warennummer 1605 des Zolltarifs, sog. gekochte Cocktail-Shrimps, in einem Fall tiefgekühlte Garnelen der Warennummer 0306) aus den vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) und beantragte bei verschiedenen Zollstellen die Abfertigung von Fischereierzeugnissen der Positionen 1605 und 0306 des Zolltarifs zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr. Sie legte dabei jeweils Ursprungszeugnisse nach Formblatt A aus den VAE vor und beantragte für die Sendungen die Zollpräferenzbehandlung nach Art. 68 ff. VO (EWG) Nr.2454/93 vom 02.07.1993 (Zollkodex-DVO). Die Zollstellen entsprachen den jeweiligen Anträgen und gewährten in den Steuerbescheiden die vorgesehene Präferenz in Form des jeweils anzuwendenden ermäßigten Präferenzzollsatzes.