BFH - Urteil vom 30.06.2011
V R 37/09
Normen:
RL 77/388/EWG Art. 9 Abs. 1; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 1 Abs. 2 S. 1; UStG § 3 Abs. 9; UStG § 3a Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 22.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3371/05

Unsatzsteuerpflichtigkeit von an zwei in den Niederlanden gelegenen Schönheitskliniken durchgeführten Schönheitsoperationen in Deutschland

BFH, Urteil vom 30.06.2011 - Aktenzeichen V R 37/09

DRsp Nr. 2011/18006

Unsatzsteuerpflichtigkeit von an zwei in den Niederlanden gelegenen Schönheitskliniken durchgeführten Schönheitsoperationen in Deutschland

NV: Der Begriff der Betriebsstätte in § 3a Abs. 1 Satz 2 UStG entspricht der in Art. 9 der Richtlinie 77/388 EWG bezeichneten Niederlassung und erfordert, dass der Unternehmer eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht über die von ihm genutzte Geschäftseinrichtung hat.

Nimmt eine in Deutschland angestellte Ärztin an in den Niederlanden gelegenen Schönheitskliniken, in denen sie keine Belegbetten hat, als Auftragnehmerin der niederländischen Klinikbetreiber und nicht der Patienten selbst Schönheitsoperationen vor, handelt es sich um in Deutschland steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistungen.

Normenkette:

RL 77/388/EWG Art. 9 Abs. 1; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 1 Abs. 2 S. 1; UStG § 3 Abs. 9; UStG § 3a Abs. 1;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob von der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) im Jahr 2002 an zwei in den Niederlanden gelegenen Schönheitskliniken durchgeführte Schönheitsoperationen in Deutschland umsatzsteuerbar und -pflichtig sind.

Die Klägerin war im Streitjahr 2002 in "E-Stadt" in Deutschland als angestellte Ärztin im Bereich kosmetische Chirurgie nichtselbständig tätig.