FG Hamburg - Urteil vom 16.06.2004
IV 31/02
Normen:
VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 2 Abs. 1 ; VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 49 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 1150

Unschädliche Falschbezeichnung in der Ausfuhranmeldung

FG Hamburg, Urteil vom 16.06.2004 - Aktenzeichen IV 31/02

DRsp Nr. 2005/8356

Unschädliche Falschbezeichnung in der Ausfuhranmeldung

Nicht derjenige, der die Ausfuhrerstattung beansprucht, ist Ausführer im Sinne des Marktordnungsrechts, sondern die Person, der der Anspruch auf Erstattung (tatsächlich) zusteht ("... Anspruch auf die Erstattung hat ..."). Entscheidend ist allein, dass bei Gesamtwürdigung der mit der Ausfuhranmeldung eingereichten Unterlagen kein Zweifel daran besteht, dass in Wahrheit der tatsächliche Ausführer das angemeldete Erzeugnis unter Inanspruchnahme von Erstattung ausführen wollte. Die Angabe einer anderen Firma im Feld 2 der Ausfuhranmeldung erweist sich damit als unschädliche Falschbezeichnung.

Normenkette:

VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 2 Abs. 1 ; VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 49 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, wer Ausführer einer Sendung Weißzucker ist.