VGH Bayern - Beschluss vom 15.07.2021
22 C 21.1231
Normen:
GkG § 66 Abs. 6 S. 1;

Unstatthaftigkeit einer Beschwerde

VGH Bayern, Beschluss vom 15.07.2021 - Aktenzeichen 22 C 21.1231

DRsp Nr. 2021/12297

Unstatthaftigkeit einer Beschwerde

Tenor

I.

Die Beschwerde wird verworfen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

GkG § 66 Abs. 6 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde, über die nach § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hatte, war zu verwerfen, weil sie unstatthaft und folglich unzulässig ist.

Gemäß § 66 Abs. 2 GKG können Beschlüsse betreffend die Erinnerung gegen den Kostenansatz, wie vorliegend der von der Antragstellerin monierte Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 20. April 2021 (Az. M 31 M 21.1999), mit der Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt (Satz 1) oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat (Satz 2).

Die der Kostenerinnerung und der Beschwerde zugrundeliegende Kostenrechnung vom 8. April 2021 weist eine gegenüber der Antragstellerin bestehende Gebührenforderung in Höhe von 14,50 Euro aus, so dass der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Auch hat das Verwaltungsgericht München die Beschwerde in seinem Beschluss vom 20. April 2021 nicht zugelassen. Die Beschwerde ist daher unstatthaft.