BFH - Beschluss vom 15.11.2021
VIII B 2/21
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
AO-StB 2022, 90
BB 2022, 213
BFH/NV 2022, 239
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 04.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2087/19

Unsubstantiierter Beweisantrag in einem NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenAnspruch auf rechtliches Gehör

BFH, Beschluss vom 15.11.2021 - Aktenzeichen VIII B 2/21

DRsp Nr. 2022/2013

Unsubstantiierter Beweisantrag in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Anspruch auf rechtliches Gehör

NV: Der BFH muss im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren einem unsubstantiierten Beweisantrag, der im Hinblick auf einen rechtzeitig gerügten Verfahrensfehler gestellt wird, nicht nachkommen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 04.11.2020 – 7 K 2087/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I.

Der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), die als Steuerberaterin zugelassen ist und sich selbst vertritt, wurde das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) am 11.11.2020 zugestellt. Sie erhob vor dem Ablauf der Rechtsbehelfsfrist am 11.12.2020 fristgerecht die vorliegende Nichtzulassungsbeschwerde.

Bis zum 11.01.2021, dem Tag des Ablaufs der Begründungsfrist für die Beschwerde gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), ging beim Bundesfinanzhof (BFH) weder ein Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist noch eine Beschwerdebegründung ein.