Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 04.11.2020 –
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I.
Der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), die als Steuerberaterin zugelassen ist und sich selbst vertritt, wurde das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) am 11.11.2020 zugestellt. Sie erhob vor dem Ablauf der Rechtsbehelfsfrist am 11.12.2020 fristgerecht die vorliegende Nichtzulassungsbeschwerde.
Bis zum 11.01.2021, dem Tag des Ablaufs der Begründungsfrist für die Beschwerde gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), ging beim Bundesfinanzhof (BFH) weder ein Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist noch eine Beschwerdebegründung ein.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|