I.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein; nach dem Wortlaut des § 2 der Satzung vom 29. April 1990 verfolgt er gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) durch Förderung des Natur- und Umweltschutzes sowie der Landschaftspflege in Gestalt der Unterstützung und Förderung aller Maßnahmen zur Schonung und Erhaltung des Landschaftsteils ....
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