FG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.04.2007
3 K 69/05
Normen:
EStG § 1 Abs. 1 S. 1 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 32b Abs. 1 Nr. 2 ; AO (1977) § 2 ; DBA-Türkei Art. 4 Abs. 2a S. 2 Art. 15 Abs. 1 Art. 17 Abs. 1, 2 Art. 23 Abs. 1a S. 1 Art. 23 Abs. 1b ff Art. 25 Abs. 3 ; FGO § 44 Abs. 1 § 68 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1879
IStR 2007, 787

Untätigkeitsklage; Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen; Besteuerung eines nichtselbstständig tätigen Sportlers nach DBA-Türkei

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.04.2007 - Aktenzeichen 3 K 69/05

DRsp Nr. 2007/13322

Untätigkeitsklage; Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen; Besteuerung eines nichtselbstständig tätigen Sportlers nach DBA-Türkei

1. Die Untätigkeitsklage ist keine eigenständige Klageart, sondern lässt nur - abweichend von § 44 Abs. 1 FGO - die Anrufung des Gerichts vor Abschluss des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens zu. 2. Einkünfte eines Fußballspielers, denen ein Spielervertrag nach den Regeln der Internationalen Föderation des Verbandsfußballs (FIFA) oder der Vereinigung europäischer Fußballverbände (UEFA) oder des Deutschen Fußballbunds (DFB) zugrunde liegt, sind Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit i.S.d. Art. 15 Abs. 1 DBA Türkei. Art. 17 Abs. 1 DBA Türkei greift nicht. 3. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die ein in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Sportler in der Türkei erzielt, sind nach Art. 23 Abs. 1a DBA Türkei i.V.m. § 2 AO von der Bemessungsgrundlage der deutschen Einkommensteuer auszunehmen. 4. Bei der Auslegung eines Doppelbesteuerungsabkommens ist nicht nur auf dessen Wortlaut, sondern auch auf den Sinn und Zweck und den systematischen Zusammenhang der auszulegenden Bestimmung abzustellen.

Normenkette:

EStG § 1 Abs. 1 S. 1 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 32b Abs. 1 Nr. 2 ; AO (1977) § 2 ;