BFH - Beschluß vom 09.01.2001
II B 36/00
Normen:
FGO §§ 46, 68, 74 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 800

Untätigkeitsklage; Aussetzung des Klageverfahrens

BFH, Beschluß vom 09.01.2001 - Aktenzeichen II B 36/00

DRsp Nr. 2001/6114

Untätigkeitsklage; Aussetzung des Klageverfahrens

1. Die Entscheidung über eine zulässige Untätigkeitsklage hängt nicht vom Abschluss des Vorverfahrens ab. Es ist daher unerheblich, dass ein Einspruch des Kl. nach der Aufhebung der Einspruchsentscheidung wieder als unerledigt auflebt und erneuter Verbescheidung zugänglich war (Anschluss an BFH-Beschl.v. 29.06.1999 - VII B 303/98). 2. Bei einer Untätigkeitsklage kann die Sonderregelung des § 46 Abs. 1 Satz 3 FGO einer Aussetzung des Verfahrens entgegenstehen. Danach hat das Gericht die Möglichkeit, das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist auszusetzen. Eine Aussetzung des Verfahrens ohne Fristsetzung sieht das Gesetz insoweit nicht vor, da ein Kl. ansonsten trotz Untätigkeitsklage nach wie vor auf das Ergehen einer Einspruchsentscheidung zeitlich unbegrenzt warten müsste. 3. Mit einer Verfahrenslage, die sich bis zum 31.12.2000 ergeben konnte, wenn ein während des Klageverfahrens ergehender Änderungsbescheid nicht gem. § 68 FGO a.F. zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurde, sondern mit dem Einspruch angefochten wurde, ist ein derartiger Fall nicht vergleichbar.

Normenkette:

FGO §§ 46, 68, 74 ;

Gründe: