BFH - Beschluss vom 21.05.2007
VI B 65/06
Normen:
FGO § 46 Abs. 1 S. 2, 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1688
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 21.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 426/05

Untätigkeitsklage; Aussetzung des Verfahrens

BFH, Beschluss vom 21.05.2007 - Aktenzeichen VI B 65/06

DRsp Nr. 2007/12213

Untätigkeitsklage; Aussetzung des Verfahrens

1. Da es sich bei den in § 46 Abs. 1 FGO angeführten Tatbestandsvoraussetzungen nicht um eine Zugangsvoraussetzung, sondern um eine Sachentscheidungsvoraussetzung handelt, kann eine Untätigkeitsklage in die Zulässigkeit hineinwachsen. 2. Die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens ist in das Ermessen des FG gestellt.

Normenkette:

FGO § 46 Abs. 1 S. 2, 3;

Gründe:

I. Streitig ist, ob das Finanzgericht (FG) zu Recht das Klageverfahren ausgesetzt hat, nachdem der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Untätigkeitsklage erhoben hatte.

In einer anlässlich von Ermittlungsmaßnahmen einer Steuerfahndungsstelle eines anderen Finanzamts erstellten Kontrollmitteilung wurde dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) mitgeteilt, dass der Kläger bisher einkommensteuerlich nicht erfasste Lohneinkünfte erzielt habe. Das FA erließ im Hinblick darauf am 10. Februar 2005 einen Einkommensteuer-Änderungsbescheid für 2002. Der Kläger wandte sich gegen diesen Bescheid mit Einspruch vom 1. März 2005 und erhob am 28. September 2005 Untätigkeitsklage, nachdem das FA über den Einspruch bis dahin nicht entschieden hatte.