I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhoben am 22. November 1999 Untätigkeitsklage gemäß § 46 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gegen Umsatzsteuer-Haftungsbescheide des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) vom 28. Juli 1998. Zu diesem Zeitpunkt war das Verfahren über die Einsprüche der Kläger gegen die Haftungsbescheide mit deren Einverständnis gemäß § 363 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) ausgesetzt.
Während des Klageverfahrens nahm das FA die Haftungsbescheide vom 28. Juli 1998 zurück. Daraufhin erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|