FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 26.04.2007
2 K 319/04
Normen:
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 705 ; HGB § 230 ; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 ; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ; EStG (1990) § 20 Abs. 1 ; EStG (1990) § 20 Abs. 2a S. 2 ; EStG (1990) § 12 Nr. 2 ; EStG (1997) § 20 Abs. 1 ; EStG (1997) § 20 Abs. 2a S. 2 ; EStG (1997) § 12 Nr. 2 ;

Unterbeteiligung Familienangehöriger an GmbH-Anteilen; Beteiligtenfähigkeit und gemeinsamer Zweck der Unterbeteiligungsgesellschaft; Zurechnung der Anteile und Erträge

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.04.2007 - Aktenzeichen 2 K 319/04

DRsp Nr. 2007/19605

Unterbeteiligung Familienangehöriger an GmbH-Anteilen; Beteiligtenfähigkeit und gemeinsamer Zweck der Unterbeteiligungsgesellschaft; Zurechnung der Anteile und Erträge

1. Eine Unterbeteiligungsgesellschaft als reine Innengesellschaft ohne gemeinsames Gesellschaftsvermögen ist im Finanzrechtsstreit nicht beteiligtenfähig. 2. Die Unterbeteiligungsgesellschaft ist eine Gesellschaft im Sinne des § 705 BGB, deren gemeinsamer Zweck in der Nutzung der Hauptbeteiligung zu sehen ist. 3. An GmbH-Anteilen unterbeteiligte Familienangehörige (im Streitfall die minderjährigen Kinder des Hauptbeteiligten) erlangen kein wirtschaftliches Eigentum an den Anteilen, wenn der Unterbeteiligungsvertrag nicht sicherstellt, dass der Hauptbeteiligte die Interessen der Unterbeteiligten bei der Ausübung seines Stimmrechts wahrnimmt und die Unterbeteiligten ihre Interessen im Konfliktfall wirksam durchsetzen können. Die GmbH-Anteile und die daraus erzielten Erträge sind in diesem Fall allein dem Hauptbeteiligten zuzurechnen.

Normenkette:

FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 705 ; HGB § 230 ; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 ; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ; EStG (1990) § 20 Abs. 1 ; EStG (1990) § 20 Abs. 2a S. 2 ; EStG (1990) § 12 Nr. 2 ; EStG (1997) § 20 Abs. 1 ; EStG (1997) § 20 Abs. 2a S. 2 ; EStG (1997) § 12 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die steuerrechtliche Anerkennung von Unterbeteiligungen an GmbH-Anteilen.