FG Düsseldorf - Urteil vom 10.01.2023
6 K 2959/18 K
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Unterbleiben der Hinzurechnung der verdeckten Gewinnausschüttung wegen der an die Stiftung geleisteten Spende i.R.d. Festsetzung der Körperschaftsteuer

FG Düsseldorf, Urteil vom 10.01.2023 - Aktenzeichen 6 K 2959/18 K

DRsp Nr. 2023/13964

Unterbleiben der Hinzurechnung der verdeckten Gewinnausschüttung wegen der an die Stiftung geleisteten Spende i.R.d. Festsetzung der Körperschaftsteuer

Tenor

Unter Änderung des Bescheids über Körperschaftsteuer 2011 vom 4.12.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.9.2018 wird die Körperschaftsteuer 2011 dahingehend festgesetzt, dass die Hinzurechnung der verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe von ... € wegen der im Streitjahr an die Stiftung H. D. gGmbH geleisteten Spende unterbleibt. Die Berechnung der festzusetzenden Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand