Streitig ist, ob das Finanzamt verpflichtet ist, die Einkommensteuer 1983 nach Ablauf der Festsetzungsverjährung aus sachlichen Billigkeitsgründen in Höhe von 13.194 DM zu erlassen.
Die im Jahr 1926 geborene Klägerin betrieb im streitigen Veranlagungszeitraum 1983 in M. eine Praxis für Allgemeinmedizin. Sie wohnte dort zunächst im L. und zuletzt im Hweg. Am 24. Januar 1986 zog sie nach S., M. Str. 31 a um, wo sie noch heute wohnt.
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