FG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.04.2002
14 K 114/00
Normen:
AO (1977) § 171 Abs. 10 ; AO (1977) § 227 ; GG Art. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1072

Unterbliebene Berücksichtigung eines Verlustanteils rechtfertigt keinen Billigkeitserlass nach Ablauf der Festsetzungsfrist des § 171 Abs. 10 AO; keinen Anspruch auf Gleichheit im Unrecht; Erlass von Einkommensteuer 1983

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.04.2002 - Aktenzeichen 14 K 114/00

DRsp Nr. 2002/12055

Unterbliebene Berücksichtigung eines Verlustanteils rechtfertigt keinen Billigkeitserlass nach Ablauf der Festsetzungsfrist des § 171 Abs. 10 AO; keinen Anspruch auf Gleichheit im Unrecht; Erlass von Einkommensteuer 1983

1. Auch wenn die unterbliebene Berücksichtigung eines Verlustanteils auf innerorganisatorische Mängel der am Verfahren beteiligten Finanzbehörden zurückzuführen ist, rechtfertigt dies keinen Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen nach Eintritt der Festsetzungsverjährung. 2. Der Gleichheitssatz des Art. 3 GG begründet für den Steuerpflichtigen keinen Anspruch darauf, dass das FA einen in einem anderen Verwaltungsverfahren gemachten Fehler wiederholt und ihn in gleicher Weise rechtswidrig begünstigt.

Normenkette:

AO (1977) § 171 Abs. 10 ; AO (1977) § 227 ; GG Art. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das Finanzamt verpflichtet ist, die Einkommensteuer 1983 nach Ablauf der Festsetzungsverjährung aus sachlichen Billigkeitsgründen in Höhe von 13.194 DM zu erlassen.

Die im Jahr 1926 geborene Klägerin betrieb im streitigen Veranlagungszeitraum 1983 in M. eine Praxis für Allgemeinmedizin. Sie wohnte dort zunächst im L. und zuletzt im Hweg. Am 24. Januar 1986 zog sie nach S., M. Str. 31 a um, wo sie noch heute wohnt.