FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 21.01.2009
1 K 739/04
Normen:
KStG 1996 § 8 Abs. 3 S. 2; HGB § 266 Abs. 3; HGB § 275 Abs. 2 Nr. 20; HGB § 275 Abs. 3 Nr. 19; BGB § 133; BGB § 157; SolZG § 1 Abs. 1;

Unterbliebene zeitanteilige Kürzung einer unterjährig vereinbarten Tantieme als verdeckte Gewinnausschüttung; Auslegung einer Tantiemevereinbarung hinsichtlich der Bemessungsgrundlage

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.01.2009 - Aktenzeichen 1 K 739/04

DRsp Nr. 2009/10809

Unterbliebene zeitanteilige Kürzung einer unterjährig vereinbarten Tantieme als verdeckte Gewinnausschüttung; Auslegung einer Tantiemevereinbarung hinsichtlich der Bemessungsgrundlage

1. Wird eine Tantieme nicht vor Beginn des Geschäftsjahres zugesagt, auf welches sie sich bezieht, so muss eine zeitanteilige Kürzung vereinbart werden. Soweit die Kürzung unterbleibt, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. 2. Auch wenn es im Gesellschaftsrecht ganz herrschende Meinung ist, dass die Gewinnbeteiligung selbst die Bemessungsgrundlage nicht mindert, ist es Vereinbarungssache, ob die Tantieme ihrerseits die Bemessungsgrundlage schmälern soll. 3. Besagt die Vereinbarung über die Tantieme nach ihrem klaren Wortlaut, dass dem Jahresüberschuss als Bemessungsgrundlage nur der Körperschaftsteueraufwand hinzuzurechnen ist, so kommt eine Hinzurechnung des Solidaritätszuschlags, der ertragsabhängigen Gewerbesteuer und der Tantieme selbst zur Bemessungsgrundlage nicht in Betracht. Soweit gleichwohl eine Hinzurechnung erfolgt, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

Soweit der Rechtsstreit nicht durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten beendet worden ist, wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden zu 11/50 dem Beklagten und zu 39/50 der Klägerin auferlegt.