FG München - Urteil vom 21.10.2003
6 K 1333/03
Normen:
EStG (1997) § 15a Abs. 4 ; AO (1977) § 118 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 253

Unterbliebener Eintrag zu § 15a EStG in Gewinnfeststellungsbescheid als negativer Verwaltungsakt; Verlustfeststellung gem. § 15 a IV EStG für 1997 und 1998 als atypisch stille Beteiligte der Firma Z. Hotel und Restaurant GmbH ...

FG München, Urteil vom 21.10.2003 - Aktenzeichen 6 K 1333/03

DRsp Nr. 2004/257

Unterbliebener Eintrag zu § 15a EStG in Gewinnfeststellungsbescheid als negativer Verwaltungsakt; Verlustfeststellung gem. § 15 a IV EStG für 1997 und 1998 als atypisch stille Beteiligte der Firma Z. Hotel und Restaurant GmbH ...

1. Indem das Finanzamt in der Anlage ESt 1, 2, 3 B zu einem Feststellungsbescheid keine Eintragungen in der Rubrik "Korrekturbetrag nach § 15a EStG " vornimmt, trifft es eine negative Entscheidung darüber, dass verrechenbare Verluste nicht festzustellen sind. Der Feststellungsbescheid enthält einen negativen Verwaltungsakt, dem zufolge verrechenbare Verluste nicht vorliegen und es sich um ausgleichsfähige Verluste handelt. 2. Es ist nicht notwendig, dass ein Bearbeiter des Finanzamts bei Durchführung eines Feststellungsverfahrens Überlegungen darüber anstellt, ob für sämtliche in einem Vordruck vorgesehene Rubriken Feststellungen vorzunehmen sind oder nicht. Es genügt die allgemeine Überzeugung, dass andere Feststellungen als die getroffenen nicht zu treffen sind.

Normenkette:

EStG (1997) § 15a Abs. 4 ; AO (1977) § 118 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ;

Tatbestand:

I.