FG Sachsen - Urteil vom 18.03.2019
5 K 907/18
Normen:
AO (1977) § 231 Abs. 1 S. 1;

Unterbrechen der Verjährungsfrist bis zum Abschluß der Verwertung oder bis zur Pfandfreigabe bei Sachpfändungen

FG Sachsen, Urteil vom 18.03.2019 - Aktenzeichen 5 K 907/18

DRsp Nr. 2022/7507

Unterbrechen der Verjährungsfrist bis zum Abschluß der Verwertung oder bis zur Pfandfreigabe bei Sachpfändungen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO (1977) § 231 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheides.

Der Kläger war im Jahr 1998 für Umsatzsteuerverbindlichkeiten 1996 der X. in Höhe von __________ DM in Haftung genommen worden. Ausweislich des Leistungsgebotes war die Haftungsschuld einen Monat nach Bekanntgabe des Haftungsbescheides fällig (Haftungsbescheid vom 24. Juni 1998 - Blatt 399 ff der Vollstreckungsakten Band III).

Bereits mit Verwaltungsakt vom 28. August 1996 war der dingliche Arrest wegen Umsatzsteuer 1995 bis 1996 in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Klägers angeordnet worden (Blatt 3 f der Vollstreckungsakten Band 1). Auf ein Vollstreckungsersuchen im Rahmen dieses Arrestverfahrens des Finanzamtes Y. vom 10. Oktober 1996 zwecks Beitreibung von Umsatzsteuerforderungen in Höhe von insgesamt _______ DM hat das Finanzamt Q. am 30. August 1996 in der Wohnung des Klägers __________ in Z. eine Armbanduhr Rolex zum Schätzwert von _________ DM und ein Herrenarmband Gold zum Schätzwert von