OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.06.2018
8 U 171/17
Normen:
BGB § 212 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 203 S. 1;
Fundstellen:
ZIP 2018, 2272
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 04.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 484/16

Unterbrechung der Verjährung des Anspruchs auf Rückzahlung von Inhaberschuldverschreibungen durch öffentliche Kundgabe der Absicht, Altanleihen unter bestimmten Bedingungen zurückzukaufen

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.06.2018 - Aktenzeichen 8 U 171/17

DRsp Nr. 2018/15247

Unterbrechung der Verjährung des Anspruchs auf Rückzahlung von Inhaberschuldverschreibungen durch öffentliche Kundgabe der Absicht, Altanleihen unter bestimmten Bedingungen zurückzukaufen

Die öffentliche Kundgabe der Absicht, unter bestimmten Bedingungen Altanleihen im Markt zu einem bestimmten Preis zurückzukaufen, stellt kein Anerkenntnis der in den Altanleihen verbrieften Forderungen im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB dar.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 04. August 2017 (2-18 O 484/16) wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu je 1/2 zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 212 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 203 S. 1;

Gründe

I.

Die Kläger machen gegen die Beklagte Ansprüche aus von dieser begebenen Inhaberschuldverschreibungen geltend.