BFH - Beschluss vom 17.09.2014
VII R 8/13
Normen:
AO § 231 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 27.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2837/11

Unterbrechung der Verjährung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis durch Stellung einer EMA-Anfrage

BFH, Beschluss vom 17.09.2014 - Aktenzeichen VII R 8/13

DRsp Nr. 2014/17523

Unterbrechung der Verjährung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis durch Stellung einer EMA-Anfrage

NV: Die für eine Verjährungsunterbrechung nach § 231 Abs. 1 Satz 1 AO erforderliche Außenwirkung liegt auch dann vor, wenn die Finanzbehörde durch eine EMA-Online-Anfrage direkt auf die städtische Meldedatenbank zugreift. Darüber hinaus hängt die Verjährungsunterbrechung nicht davon ab, ob die Finanzbehörde die zur Durchsetzung der Zahlungsansprüche zweckmäßigste Maßnahme ergriffen hat.

1. Die 5-jährige Zahlungsverjährung (§ 228 AO) wird u.a. durch Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen (§ 231 Abs. 1 S. 1 AO) unterbrochen. Dies ist der Fall, wenn das Finanzamt eine EMA-Anfrage stellt, wobei es ausreichend ist, dass dies online erfolgt. 2. Die verjährungsunterbrechende Wirkung der jeweiligen Ermittlungshandlungen setzt voraus, dass der Wohnsitz des Steuerpflichtigen dem Finanzamt zum Zeitpunkt der EMA-Anfrage unbekannt ist. Rein schematische Wohnsitzanfragen reichen zur Verjährungsunterbrechung nicht aus.