1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist, ob die gegenüber dem Kläger festgesetzte Einkommen- und Umsatzsteuerschuld der Jahre 1995 und 1996 sowie die Umsatzsteuer für die Voranmeldungszeiträume September bis Dezember 1997 zuzüglich Nebenleistungen verjährt ist.
Der Kläger war bis zum 31. Dezember 1997 mit einem Handel mit Elektrogeräten tätig. In den Folgejahren erzielte er keine steuerpflichtigen Einkünfte. Seit dem 1. November 2009 hat er ein Gewerbe als Kabelzieher, Bodenleger und mit dem Einbau von Baufertigteilen angemeldet.
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