FG München - Urteil vom 02.01.2013
14 K 2609/11
Normen:
AO § 218 Abs. 2 S. 1; AO § 228 S. 2; AO § 229; AO § 231 Abs. 1 S. 1;

Unterbrechung der Zahlungsverjährungsfrist durch eine Vollstreckungsmaßnahme

FG München, Urteil vom 02.01.2013 - Aktenzeichen 14 K 2609/11

DRsp Nr. 2013/6542

Unterbrechung der Zahlungsverjährungsfrist durch eine Vollstreckungsmaßnahme

1. Nach § 231 Abs. 1 S. 1 AO wird die Zahlungsverjährung u. a. durch eine Vollstreckungsmaßnahme unterbrochen, die dann, wenn diese Maßnahme zu einem Pfändungspfandrecht führt, gem. § 231 Abs. 2 S. 1 AO andauert, bis dieses erloschen ist. Dabei wird die Verjährung nur in Höhe des Betrages unterbrochen, auf den sie sich bezieht, § 231 Abs. 4 AO. 2. Die Wirksamkeit einer Unterbrechungshandlung ist jeweils nach den für diesen Unterbrechungstatbestand geltenden Kriterien zu beurteilen (BFH v. 17.10.1989, VII R 77/88, BStBl II 1990, 44).

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 218 Abs. 2 S. 1; AO § 228 S. 2; AO § 229; AO § 231 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die gegenüber dem Kläger festgesetzte Einkommen- und Umsatzsteuerschuld der Jahre 1995 und 1996 sowie die Umsatzsteuer für die Voranmeldungszeiträume September bis Dezember 1997 zuzüglich Nebenleistungen verjährt ist.

Der Kläger war bis zum 31. Dezember 1997 mit einem Handel mit Elektrogeräten tätig. In den Folgejahren erzielte er keine steuerpflichtigen Einkünfte. Seit dem 1. November 2009 hat er ein Gewerbe als Kabelzieher, Bodenleger und mit dem Einbau von Baufertigteilen angemeldet.