Das Verfahren wird abgetrennt und unter einem neuen, noch zu vergebenden Aktenzeichen weitergeführt, soweit sich der Kläger gegen die Rückforderung (zzgl. Zinsen) in dem Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2008 und dem Widerspruchsbescheid vom 21. April 2009 wendet.
Der Trennungsbeschluss beruht auf §
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