FG Münster - Beschluss vom 13.09.2010
11 K 1550/10 AO (PKH)
Normen:
AO § 231 Abs. 1; AO § 231 Abs. 3; AO § 228;

Unterbrechung durch Meldung zum Bundeszentralregister

FG Münster, Beschluss vom 13.09.2010 - Aktenzeichen 11 K 1550/10 AO (PKH)

DRsp Nr. 2010/22953

Unterbrechung durch Meldung zum Bundeszentralregister

1. Meldungen zum Bundeszentralregister zum Zweck der Aufenthaltsermittlung führen nur dann zur Verjährungsunterbrechung i.S.v. § 231 Abs. 1 AO, wenn es sich hierbei um ernst gemeinte Ermittlungen der Vollstreckungsstelle nach dem für diese unbekannten Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen handelt. 2. Die Kenntnis einer anderen organisatorischen Stelle desselben Finanzamts ist in diesem Zusammenhang unerheblich, sofern die Vollstreckungsstelle sich insoweit nicht einer aufdrängenden Kenntnis verschließt.

Normenkette:

AO § 231 Abs. 1; AO § 231 Abs. 3; AO § 228;

Tatbestand:

I.

Zu entscheiden ist, ob der Antragstellerin (Astin.) für ein beabsichtigtes Klageverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren ist. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die aus dem ESt-Bescheid 1999 vom 02.11.2001 resultierenden Steuerrückstände inzwischen zahlungsverjährt sind.