BFH - Urteil vom 12.06.2001
XI R 58/99
Normen:
FGO (a.F.) § 116 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO §§ 160, 165 ;
Fundstellen:
BB 2001, 2043
BFHE 195, 503
BStBl II 2001, 764
DB 2001, 2180
DStZ 2000, 829
Vorinstanzen:
FG Münster,

Unterbrechung einer mündlichen Verhandlung

BFH, Urteil vom 12.06.2001 - Aktenzeichen XI R 58/99

DRsp Nr. 2001/12308

Unterbrechung einer mündlichen Verhandlung

»Eine kurzfristige Unterbrechung der mündlichen Verhandlung ist kein in das Sitzungsprotokoll aufzunehmender wesentlicher Vorgang. Die Unterbrechung ist konkludent angeordnet, wenn objektiv zu erkennen ist, dass zeitweilig nicht weiterverhandelt werden soll.«

Normenkette:

FGO (a.F.) § 116 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO §§ 160, 165 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), der mit der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird, betrieb in den Streitjahren 1985 bis 1993 eine Gaststätte in der Rechtsform eines Einzelunternehmens. Seinen Gewinn ermittelte er durch Bestandsvergleich.

Am 8. November 1993 fand bei ihm eine Steuerfahndungsprüfung statt, die mangels Ordnungsmäßigkeit der Buchführung bzw. der vom Kläger gemachten Aufzeichnungen zu einer Nachkalkulation anhand der verabreichten Speisen führte. Da der Kläger bei seiner Vernehmung erklärt hatte, aus unversteuerten Einnahmen etwa 1 000 bis 2 000 DM monatlich an seine Arbeitnehmer nicht lohnversteuert bezahlt und diese unentgeltlich verköstigt zu haben, ergingen diesen Angaben und der Sachbezugsverordnung entsprechende Lohnsteuerhaftungsbescheide für 1985 bis 1993.