I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), der mit der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird, betrieb in den Streitjahren 1985 bis 1993 eine Gaststätte in der Rechtsform eines Einzelunternehmens. Seinen Gewinn ermittelte er durch Bestandsvergleich.
Am 8. November 1993 fand bei ihm eine Steuerfahndungsprüfung statt, die mangels Ordnungsmäßigkeit der Buchführung bzw. der vom Kläger gemachten Aufzeichnungen zu einer Nachkalkulation anhand der verabreichten Speisen führte. Da der Kläger bei seiner Vernehmung erklärt hatte, aus unversteuerten Einnahmen etwa 1 000 bis 2 000 DM monatlich an seine Arbeitnehmer nicht lohnversteuert bezahlt und diese unentgeltlich verköstigt zu haben, ergingen diesen Angaben und der Sachbezugsverordnung entsprechende Lohnsteuerhaftungsbescheide für 1985 bis 1993.
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