BFH - Beschluss vom 23.09.2015
V B 159/14
Normen:
§ 21 Abs 1 S 1 InsO; § 21 Abs 2 S 1 Nr 2 InsO; § 178 Abs 1 InsO; § 178 Abs 3 InsO; § 240 S 1 ZPO;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 60
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 12.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 582/12

Unterbrechung eines finanzgerichtlichen VerfahrensErledigung der HauptsacheLöschung des Verfahrens in den Registern des Gerichts

BFH, Beschluss vom 23.09.2015 - Aktenzeichen V B 159/14

DRsp Nr. 2015/19393

Unterbrechung eines finanzgerichtlichen VerfahrensErledigung der HauptsacheLöschung des Verfahrens in den Registern des Gerichts

NV: Die widerspruchslose Feststellung der Steuerforderung zur Insolvenztabelle bewirkt die Erledigung des Finanzrechtsstreits in der Hauptsache. Sie beendet aber nicht zugleich die Unterbrechung des finanzgerichtlichen Verfahrens.

Tenor

Die Geschäftsstelle des Senats wird angewiesen, das Verfahren V B 159/14 in den Registern des Bundesfinanzhofs zu löschen.

Normenkette:

§ 21 Abs 1 S 1 InsO; § 21 Abs 2 S 1 Nr 2 InsO; § 178 Abs 1 InsO; § 178 Abs 3 InsO; § 240 S 1 ZPO;

Gründe

I. Das Finanzgericht hat die Klage der ehemaligen Klägerin und Beschwerdeführerin (Insolvenzschuldnerin) wegen Umsatzsteuer 2004 bis 2008 (Streitjahre) teilweise stattgegeben und im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Das Urteil vom 22. Oktober 2014 wurde der Klägerin am 20. November 2014 zugestellt.

Die Klägerin legte fristgerecht und wirksam vertreten am 17. Dezember 2014 Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) ein.