Streitig sind der Vorsteuerabzug sowie der Ablauf der Festsetzungsverjährungsfrist.
Der Kläger (Kl.) betrieb im Streitjahr einen Handel mit Kraftfahrzeugen sowie eine Autovermietung. In den Monaten April, Mai und Juni 1996 erhielt er vier Rechnungen der Firma B GmbH (im Folgenden: B) mit Sitz in M über die Lieferung von Kraftfahrzeugen der Marke N. Diese Fahrzeuge hatte der Kl. zuvor telefonisch bei der in Italien ansässigen Firma L über deren Mitarbeiter GC bestellt, mit der er bereits seit 1994 in Geschäftsbeziehungen gestanden hatte. Die Lieferungen erfolgten unmittelbar von Italien aus an den Kl. durch einen Spediteur. Die Rechnungsbeträge überwies der Kl. jeweils auf ein Anderkonto der B bei Rechtsanwalt R in F. Den in den Rechnungen der B offen ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag in Höhe von insgesamt 138.456,51 DM machte der Kl. als Vorsteuer im Rahmen seiner Umsatzsteuervoranmeldungen geltend.
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