FG Hessen - Urteil vom 11.04.2008
13 K 2035/07
Normen:
EStG § 33a ;

Unterbringung; Altersheim; Einkünfte und Bezüge; Zweckgebundenheit - Berücksichtigung von zweckgebundenen Einkünften und Bezügen bei Unterbringung im Altersheim

FG Hessen, Urteil vom 11.04.2008 - Aktenzeichen 13 K 2035/07

DRsp Nr. 2008/13101

Unterbringung; Altersheim; Einkünfte und Bezüge; Zweckgebundenheit - Berücksichtigung von zweckgebundenen Einkünften und Bezügen bei Unterbringung im Altersheim

1. Ein Abzug von Aufwendungen für die Unterbringung der Mutter in einem Altersheim erfolgt, unabhängig davon ob die Unterbringung lediglich alters- oder krankheitsbedingt ist, nach § 33 EStG. 2. Bei der Berechnung der Einkünfte und Bezüge einer unterhaltsberechtigten Person werden Renten und Pensionen auch dann berücksichtigt, wenn von den Einkünften von dem Sozialhilfeträger sogleich die Kosten für die Unterbringung in einem Altersheim abgezogen werden.

Normenkette:

EStG § 33a ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen des Klägers für den Aufenthalt seiner Mutter in einem Pflegeheim als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.

Die 94-jährige Mutter des Klägers wohnte im Streitjahr in einem Pflegeheim. Zur Deckung der ungedeckten Kosten für die Heimunterbringung leistete der Kläger (wie auch seine Schwester) einen monatlichen Betrag in Höhe von 195,71 EUR, jährlich somit 2.348,52 EUR.

Diesen Betrag brachten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung 2005 als außergewöhnliche Belastungen in Ansatz.