FG Hessen - Urteil vom 23.05.2005
13 K 1676/04
Normen:
EStG § 33 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 1393
EFG 2005, 1869

Unterbringung; Altersheim; Krankheitskosten; Außergewöhnliche Belastung; Nachweis - Aufwendungen für die Unterbringung in einem Altersheim als außergewöhnliche Belastung

FG Hessen, Urteil vom 23.05.2005 - Aktenzeichen 13 K 1676/04

DRsp Nr. 2005/21264

Unterbringung; Altersheim; Krankheitskosten; Außergewöhnliche Belastung; Nachweis - Aufwendungen für die Unterbringung in einem Altersheim als außergewöhnliche Belastung

1. Aufwendungen für die Unterbringung in einem Altersheim sind nur dann als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn der dortige Aufenthalt ausschließlich durch Krankheit veranlasst ist. 2. Ein krankheitsbedingter Umzug in ein Altersheim ist durch Vorlage eines aussagekräftigen ärztlichen Attestes vor dem oder in zeitlichem Zusammenhang mit dem Umzug nachzuweisen.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob Aufwendungen für die Unterbringung in einem Altenwohnheim als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind.

Die am...geborene Klägerin lebt nach ihren eigenen Angaben seit März 1990 in dem Seniorenwohnstift...in ...

Mit ihren Steuererklärungen 1993 bis 2000 machte sie Kosten für die Unterbringung in diesem Altersheim als außergewöhnliche Belastung geltend, nämlich für 1993: 27.030, -- DM; 1994: 27.906,-- DM; 1995: 28.644,-- DM; 1996: 29.226,-- DM; 1997: 29.484,-- DM; 1998: 29.634,-- DM; 1999: 29.784,-- DM; 2000: 27.984,-- DM.