BFH - Beschluss vom 19.04.2005
IV B 60/05
Normen:
FGO § 62a § 73 Abs. 1 § 136 Abs. 2 § 143 § 155 ; ZPO § 244 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1819

Unterbrochenes Verfahren; Aufnahme; Vertretungszwang

BFH, Beschluss vom 19.04.2005 - Aktenzeichen IV B 60/05

DRsp Nr. 2005/12263

Unterbrochenes Verfahren; Aufnahme; Vertretungszwang

1. Ein gemäß § 244 Abs. 1 ZPO unterbrochenes Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde kann durch Rücknahmeerklärung aufgenommen werden.2. Der Vertretungszwang gemäß § 62a FGO gilt für die Rücknahme eines Rechtsmittels nicht.

Normenkette:

FGO § 62a § 73 Abs. 1 § 136 Abs. 2 § 143 § 155 ; ZPO § 244 ;

Gründe:

Das Verfahren der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist mit Beschluss vom selben Tage gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgetrennt worden, da nur ihr Verfahren entscheidungsreif ist. Sie hat ihr Verfahren durch die erklärte Rücknahme gemäß § 155 FGO i.V.m. § 244 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung aufgenommen. Für die Rücknahme eines Rechtsmittels gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs der Vertretungszwang des § 62a FGO nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 13. November 2001 IV B 158/01, BFH/NV 2002, 511, m.w.N.).

Das (abgetrennte) Verfahren der Klägerin war analog § 125 Abs. 1 FGO einzustellen.