FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.02.2017
6 K 6104/15
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. f); BerlBetrG § 3 Abs. 5; BerlWassG § 37a Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DStRE 2018, 151
EFG 2017, 741

Unterfallen der Entgelte für die Grundwasserentnahme und für die Straßensondernutzung der Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 1f GewStG

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.02.2017 - Aktenzeichen 6 K 6104/15

DRsp Nr. 2017/4430

Unterfallen der Entgelte für die Grundwasserentnahme und für die Straßensondernutzung der Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 1f GewStG

Tenor

Der Gewerbesteuermessbescheid für 2008, zuletzt geändert am 5. Oktober 2011 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. April 2015, wird dahingehend geändert, dass keine Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG auf der Grundlage von Aufwendungen in Höhe von 59.836.806,- € vorgenommen wird.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. f); BerlBetrG § 3 Abs. 5; BerlWassG § 37a Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob von der Klägerin bezahlte Entgelte für die Grundwasserentnahme und für die Straßensondernutzung der Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 Gewerbesteuergesetz -GewStG- unterfallen.