FG Hessen - Urteil vom 22.08.2019
10 K 1539/17
Normen:
ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a);

Unterfallen einer Zuwendung von Todes wegen der inländischen Besteuerung mit Erbschaftsteuer

FG Hessen, Urteil vom 22.08.2019 - Aktenzeichen 10 K 1539/17

DRsp Nr. 2022/11672

Unterfallen einer Zuwendung von Todes wegen der inländischen Besteuerung mit Erbschaftsteuer

Tenor

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 17. Juli 2017 wird der Erbschaftsteuerbescheid vom 12. April 2017 (Steuernummer) dahingehend geändert, dass die Erbschaftsteuer auf ....€ herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a);

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine Zuwendung von Todes wegen der inländischen Besteuerung mit Erbschaftsteuer unterfällt.

Die Klägerin ist italienische Staatsbürgerin und lebte gemeinsam mit ihrer Familie in B. Am 24. August 2015 verstarb ihr Vater, Herr C(Erblasser), der ebenfalls die italienische Staatsangehörigkeit besaß und seinen letzten Wohnsitz in D hatte. Ein Testament hatte der Erblasser nicht errichtet, so dass die gesetzliche Erbfolge griff. Aufgrund dieser wurde die Klägerin - neben ihrer Mutter und ihrem Bruder - Miterbin zu 1/3. Der Nachlass bestand im Wesentlichen aus Immobilien in F sowie Guthaben und Wertpapieren bei italienischen Banken.