FG Niedersachsen - Urteil vom 21.07.2020
6 K 279/17
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 10;

Unterfallen von Betriebsausgaben unter das Abzugsverbot bei Zahlung von Bestechungsgeldern

FG Niedersachsen, Urteil vom 21.07.2020 - Aktenzeichen 6 K 279/17

DRsp Nr. 2022/16664

Unterfallen von Betriebsausgaben unter das Abzugsverbot bei Zahlung von Bestechungsgeldern

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 10;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Betriebsausgaben dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 10 Einkommensteuergesetz (EStG) unterliegen.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschafter und Geschäftsführer sind die Eheleute X und Y. Sie sind zu 80 bzw. 20 % am Stammkapital der Klägerin beteiligt. Die Klägerin erwarb in den Streitjahren 2004 bis 2009 Chemikalien und Produktionsreste aus der chemischen Industrie, die sie dann selbst entsorgte oder weiterveräußerte.

In ihrem Gründungsjahr 1999 erhielt die Klägerin erstmals einen zehnjährigen Entsorgungsauftrag der A, die später von der Firma C übernommen wurde. Weiterhin erhielt sie diverse einzelne Aufträge bzw. wurden konkretisierende Vereinbarungen geschlossen. Am 27. August 2009 schlossen die Klägerin und die C einen Entsorgungsvertrag mit einer Laufzeit von zehn Jahren, den D - Angestellter der C - und der ehemalige Geschäftsführer der C, B unterzeichneten. Die C war mit 90 bis 98 % nahezu der einzige Stofflieferant für die Klägerin.