LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.07.2022
26 Sa 91/22
Normen:
BGB § 162 Abs. 2; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam, vom 05.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1488/20

Untergang der Verfahrensrechte der Bewerber bei Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens wegen sachlichem Grund durch öffentlichen ArbeitgeberKeine Pflicht zur Berücksichtigung der Bewerber bei sachlich gerechtfertigtem Abbruch des BewerbungsverfahrensPflicht zur Dokumentation des sachlichen Grundes bei Abbruch des Bewerbungsverfahrens durch öffentlichen ArbeitgeberBesetzung der Stelle des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes als originäre Aufgabe des KreistagsFeststellung der Vertretungsbefugnis des Landkreises anhand der Organisationsnorm

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.07.2022 - Aktenzeichen 26 Sa 91/22

DRsp Nr. 2023/587

Untergang der Verfahrensrechte der Bewerber bei Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens wegen sachlichem Grund durch öffentlichen Arbeitgeber Keine Pflicht zur Berücksichtigung der Bewerber bei sachlich gerechtfertigtem Abbruch des Bewerbungsverfahrens Pflicht zur Dokumentation des sachlichen Grundes bei Abbruch des Bewerbungsverfahrens durch öffentlichen Arbeitgeber Besetzung der Stelle des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes als originäre Aufgabe des Kreistags Feststellung der Vertretungsbefugnis des Landkreises anhand der Organisationsnorm

1. Der Abbruch des Besetzungsverfahrens wirkt nur dann in der Weise, dass er die Ansprüche nach Art. 33 Abs. 2 GG beseitigt, wenn er aus sachlichen Gründen erfolgt (vgl. BAG 24. März 2009 - 9 AZR 277/08, Rn. 23). 2. Bricht der öffentliche Arbeitgeber das Stellenbesetzungsverfahren aus einem sachlich nachvollziehbaren Grund ab, gehen die Verfahrensrechte der Bewerber nach Art. 33 Abs. 2 GG unter. Die Durchführung einer Stellenausschreibung zwingt den Dienstherrn nicht, den Dienstposten mit einem der Auswahlbewerber zu besetzen.