FG Münster - Urteil vom 27.04.2006
8 K 1375/03 E
Normen:
EStG § 2 Abs. 2 § 10d § 33a Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1427

Unterhaltsaufwendungen

FG Münster, Urteil vom 27.04.2006 - Aktenzeichen 8 K 1375/03 E

DRsp Nr. 2006/23068

Unterhaltsaufwendungen

Der in § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG verwandte Begriff der "Einkünfte" entspricht der Legaldefinition des § 2 Abs. 2. Er ist nicht als "zu versteuerndes Einkommen" i.S.d. § 2 Abs. 5 EStG oder als "Einkommen" gem. § 2 Abs. 4 EStG zu verstehen. Eine Verminderung der Einkünfte i.S.d. § 33a durch einen Verlustvortrag gem. § 10d EStG ist steuersystematisch nicht möglich.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 2 § 10d § 33a Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt - FA -) bei der Einkommensteuer (ESt) - Veranlagung des Klägers (Kl.) für das Jahr 1999 es zu Recht abgelehnt hat, die vom Kl. geltend gemachten Aufwendungen für seinen Sohn HQ in Höhe von 13.020 DM als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 a Abs. 1 EStG zu berücksichtigen.

Der im Streitjahr 1999 724jährige Kl. ist mit seiner Ehefrau zusammen zur ESt 1999 veranlagt worden. Das FA setzte im ESt-Bescheid 1999 vom 04.09.2001 ausgehend von einem zu versteuernden Einkommen in Höhe 37.921 DM die ESt 1999 auf 3.066 DM gegenüber dem Kl. und seiner Ehefrau fest. Die von dem Kl. geltend gemachten Aufwendungen für seinen Sohn HQ (Lebenshaltungskosten sowie vom Kl. getragene Kosten der Rechtsanwaltspraxis des Sohnes) berücksichtigte das FA nicht als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 a Abs. 1 EStG.