FG Niedersachsen - Urteil vom 24.04.2012
15 K 234/11
Normen:
EStG § 33a Abs. 1; EStG § 7g;
Fundstellen:
DStR 2013, 10
DStRE 2013, 921

Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung

FG Niedersachsen, Urteil vom 24.04.2012 - Aktenzeichen 15 K 234/11

DRsp Nr. 2012/14156

Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung

Zur Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen an volljährige Kinder als agB. Unterhaltsaufwendungen können i.d.R. nur dann als agB anerkannt werden, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen und diesem nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch angemessene Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs verbleiben (sog. Opfergrenze). Wo im Einzelfall die steuerliche Opfergrenze liegt, hängt von der tatsächlichen Leistungsfähigkeit des Stpfl. ab. Durch die Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags wird die tatsächliche Leistungsfähigkeit eines Stpfl. nicht beeinträchtigt.

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 1; EStG § 7g;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrages bei der Ermittlung der abzugsfähigen Unterhaltsaufwendungen zu berücksichtigen ist.