FG Köln - Urteil vom 20.05.2008
6 K 1542/07
Normen:
EStG § 33a Abs. 1;

Unterhaltsaufwendungen für im Ausland lebende Kinder und Enkelkinder

FG Köln, Urteil vom 20.05.2008 - Aktenzeichen 6 K 1542/07

DRsp Nr. 2009/20018

Unterhaltsaufwendungen für im Ausland lebende Kinder und Enkelkinder

1. Unterhaltsaufwendungen für Personen, die am selben Ort leben, sind unabhängig davon, ob die unterhaltenen Personen gesetzlich unterhaltsberechtigt sind oder nicht, einheitlich nach Köpfen aufzuteilen. 2. Zu den Voraussetzungen und Nachweispflichten des Steuerpflichtigen bei Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Kinder und Enkelkinder.

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Abzug von Aufwendungen des Klägers für den Unterhalt seiner in der Türkei lebenden Kinder und Enkelkinder.

Der Kläger ist Arbeiter bei der A und hatte im Streitjahr ein Nettoeinkommen von 32.833 EUR. Seine Ehefrau ... ist Hausfrau. Mit ihr zusammen hat der Kläger vier Kinder. Mit Ausnahme seines jüngsten Sohnes B, der in ... bei seinen Eltern wohnt, leben alle übrigen Kinder und deren Kinder in der Türkei in dem Dorf ..., das im Kreis Yahyali der Provinz Kayseri in Zentralanatolien liegt. Alle Kinder des Klägers haben Kinder von dessen Bruder geheiratet.

Der älteste Sohn Z wurde 1968 geboren und ist verheiratet mit Frau ... Aus dieser Ehe sind die drei Kinder ..., geboren 1995, ..., geboren 1996, und ..., geboren 2003, hervorgegangen.

Der Sohn F wurde 1970 geboren und hat mit seiner Ehefrau ... die Kinder ..., geboren 1995, ..., geboren 1997, und ..., geboren 2003.