I.
Der Kläger (Kl) wohnte im Streitjahr 1996 in der Bundesrepublik Deutschland. Er erzielte als Arbeiter mit einem Bruttoarbeitslohn von 32.268 DM Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Seine Ehefrau lebte mit den drei minderjährigen Kindern und den Eltern des Klägers in einem gemeinsamen Haushalt in Jugoslawien.
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