BFH - Beschluß vom 03.07.1998
III B 37/98
Normen:
EStG § 33 Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 298

Unterhaltsleistungen an Angehörige; Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen

BFH, Beschluß vom 03.07.1998 - Aktenzeichen III B 37/98

DRsp Nr. 1999/595

Unterhaltsleistungen an Angehörige; Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen

1. Die allgemeine Pflicht, in Not geratenen Mitmenschen zu helfen, kann allein die Zwangsläufigkeit nicht begründen. Es müssen besondere Umstände hinzu kommen, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, im privaten Bereich entstandenen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen teilweise der Allgemeinheit aufzubürden. 2. Die rechtlichen Maßstäbe für die Anerkennung der Zwangsläufigkeit von Unterhaltsleistungen an Angehörige aus sittlichen Gründen sind geklärt. Sittlich zu billigende oder besonders anerkennenswerte Gründe allein reichen nicht aus. Das sittliche Gebot muss vielmehr ähnlich einem Rechtszwang von Außen her als eine Forderung oder zumindest eine Erwartung der Gesellschaft in der Weise in Erscheinung treten, dass die Unterlassung Nachteile im sittlich-moralischen Bereich oder auf gesellschaftlicher Ebene zur Folge haben kann. 3. Der BFH hat auch eine Lockerung der strengen Anforderungen an die Zwangsläufigkeit solcher Aufwendungen ausgeschlossen. 4. Ob der Stpfl. einem unausweichlichen, einem Rechtszwang ähnlichen sittlichen Gebot zur Erbringung solcher Leistungen gegenübersteht, ist eine Frage des Einzelfalls.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe: